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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die

betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solaranlage) nebst Zubehör nach

Maßgabe des zwischen uns, der Sunvoltenergie GmbH, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.

2. Die Sunvoltenergie GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von

Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB

abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen

ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis

entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des

Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.

3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei

denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

§ 2 Montageleistung

1. Bei der durch die Sunvoltenergie GmbH angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist

zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden:

(1) Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und

(2) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion.

2. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der

statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der Sunvoltenergie GmbH

sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle

hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber

hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar

gefährlichen Stoffen ist.

3. Die Sunvoltenergie GmbH teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit.

Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die

Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Sunvoltenergie GmbH teilt dem Kunden

alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung

erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des

Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des

Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker

durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in

Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffenheit

obliegt dem Kunden. Kann die Sunvoltenergie GmbH zusätzliche Informationen aus Gründen, die

von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus

resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.

4. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer .berprüfung der Geeignetheit des jeweiligen

Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der Sunvoltenergie GmbH zu erbringenden Leistungen.

5. Die Sunvoltenergie GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen

Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die Sunvoltenergie GmbH

innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen

kann. Vorher abgegebene Angebote durch die Sunvoltenergie GmbH sind freibleibend.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der

Sunvoltenergie GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die

Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:

– 20% nach Auftragsvergabe

– 80% nach DC- und AC-seitiger Fertigstellung

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannten Konten zu

erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.

§ 5 Lieferzeit

1. Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart.

Der Beginn der von der Sunvoltenergie GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und

ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten

Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Sind im Vertrag von der Sunvoltenergie GmbH Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für

die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer

Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.

§ 6 Leistungsort/ Gefahrtragung

1. Der Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der

Sunvoltenergie GmbH. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung ist es der Ort, an dem die Montage

der jeweiligen Anlage erfolgt.

2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die

Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die

Transportperson auf den Kunden über.

3. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen

Untergangs und der zufälligen Verschlechterung im Moment der Übergabe an den Kunden am

Abladeort auf diesen über, sofern die Sunvoltenergie GmbH die Waren selbst transportiert.

Andernfalls erfolgt der Gefahrenübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.

4. Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: Wenn für den Gefahrenübergang aus

technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der

zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise) unmittelbar auf die

Montage folgenden Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

1. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche

des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein

Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.

3. Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Aufrechnung und das Recht zur

Zurückbehaltung ausgeschlossen.

§ 8 Haftung für Mängel

1. Der Verbraucher muss offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach

Auftreten des Mangels schriftlich anzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der genannten Frist,

erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen

haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ist der Kunde

Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der Sunvoltenergie GmbH

angezeigt werden.

2. Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Sunvoltenergie GmbH angezeigt werden.

3. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der

Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt

oder anderweitig unleserlich gemacht wurden. Anderenfalls behält sich die Sunvoltenergie GmbH

das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.

4. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße

Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen,

bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehende Folgen keine M.ngelansprüche.

5. Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche beträgt in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage 2

Jahre und in Bezug auf Mängel der Montageleistung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem

Gefahrenübergang.

6. In Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet die Sunvoltenergie GmbH gemäß den

gesetzlichen Vorschriften für Mängel. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen

eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.

7. Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch

Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern

oder die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten

verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl

Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und

gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der unter § 9 genannten Haftungsbeschränkungen

verlangen.

8. Macht der Kunde uns gegenüber Gew.hrleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der

Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen

hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.

§ 9 Haftung für Schäden

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe

Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des

Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§

286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen

unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies

auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,

Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

4. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des

Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzen.

§ 10 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller

Die Sunvoltenergie GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder

sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird

(insbesondere Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige

Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Sunvoltenergie GmbH verbunden ist. Es wird in diesem

Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben

der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten

Anlage nebst Zubehör vor.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises

pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl,

Feuer-, Wasser- und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende

Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde

unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; das

gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus

die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde

Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage

ist, diese zu erstatten.

4. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der

Anlage schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften

entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Bearbeitung der Anlage,

ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar

Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das

Grundstück/Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer

etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in

Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der

Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten

abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.

§ 14 Datenschutz

Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht

ausdrücklich – insbesondere über die Bestellung eines Newsletters – zustimmt, werden diese Daten

nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des

Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.

§ 15 Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel

1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des

öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz

zuständige Gericht.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so

bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine

Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.