AGB
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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen
§ 1 Geltungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für die
betriebsfertige Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage (Solaranlage) nebst Zubehör nach
Maßgabe des zwischen uns, der Sunvoltenergie GmbH, und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Die Sunvoltenergie GmbH erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Rahmen von
Kaufverträgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Kunden die Lieferung und Montage vorbehaltlos ausführen.
3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei
denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 2 Montageleistung
1. Bei der durch die Sunvoltenergie GmbH angebotenen betriebsfertigen Montage der Anlage ist
zwischen zwei Alternativen zu unterscheiden:
(1) Aufbau und Befestigung einer Anlage auf einer dafür geeigneten Fläche und
(2) Einbau einer Anlage in die Dachkonstruktion.
2. Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der
statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Vertragspartner der Sunvoltenergie GmbH
sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle
hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber
hinaus sichert er zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar
gefährlichen Stoffen ist.
3. Die Sunvoltenergie GmbH teilt dem Kunden das Flächengewicht der gesamten Anlage mit.
Grundsätzlich muss mit einem durchschnittlichen zusätzlichen Gewicht von 15 kg pro qm durch die
Montage einer Photovoltaikanlage gerechnet werden. Die Sunvoltenergie GmbH teilt dem Kunden
alle ihr zugänglichen Informationen mit, die für die statische Geeignetheit der Berechnung
erforderlich sind, und sich die Informationen auf Leistungen und Lieferungen des
Vertragsgegenstandes beziehen. Genügen die bereitgestellten Informationen nach Auffassung des
Kunden oder seines Statikers nicht, um statische Berechnungen durchführen oder durch den Statiker
durchführen zu lassen, muss der Kunde dies unter Benennung der zusätzlichen Information in
Textform vor Montagebeginn mitteilen. Die Pflicht zur vollständigen Informationsbeschaffenheit
obliegt dem Kunden. Kann die Sunvoltenergie GmbH zusätzliche Informationen aus Gründen, die
von ihr nicht zu vertreten sind, nicht oder nicht rechtzeitig beibringen, trägt der Kunde das daraus
resultierende Risiko der Verzögerung oder Unmöglichkeit der Leistung.
4. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer .berprüfung der Geeignetheit des jeweiligen
Gebäudes ist nicht Bestandteil der von der Sunvoltenergie GmbH zu erbringenden Leistungen.
5. Die Sunvoltenergie GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Kaufvertrages notwendigen
Leistungen, insbesondere die Montage der Anlage, auch durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches die Sunvoltenergie GmbH
innerhalb von einer Woche durch Zusendung oder Übergabe einer Auftragsbestätigung annehmen
kann. Vorher abgegebene Angebote durch die Sunvoltenergie GmbH sind freibleibend.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Für die Fälligkeit der Zahlungen ist die Zahlungsbedingungen aus dem Angebot der
Sunvoltenergie GmbH maßgeblich. Sofern das Angebot keine Zahlungsbedingungen enthält, ist die
Gesamtvergütung nach folgendem Zahlungsplan fällig:
– 20% nach Auftragsvergabe
– 80% nach DC- und AC-seitiger Fertigstellung
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das im Vertrag genannten Konten zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
§ 5 Lieferzeit
1. Die Lieferzeit der jeweiligen Anlage wird im Rahmen des jeweiligen Kaufvertrages vereinbart.
Der Beginn der von der Sunvoltenergie GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Sind im Vertrag von der Sunvoltenergie GmbH Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für
die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer
Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
§ 6 Leistungsort/ Gefahrtragung
1. Der Leistungsort ist bei Kaufverträgen ohne Montageleistung der Geschäftssitz der
Sunvoltenergie GmbH. Bei Kaufverträgen mit Montageleistung ist es der Ort, an dem die Montage
der jeweiligen Anlage erfolgt.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden ohne Montageleistung an diesen versandt, so geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an die
Transportperson auf den Kunden über.
3. Soweit der Kaufvertrag eine Montagevereinbarung enthält, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung im Moment der Übergabe an den Kunden am
Abladeort auf diesen über, sofern die Sunvoltenergie GmbH die Waren selbst transportiert.
Andernfalls erfolgt der Gefahrenübergang auch in diesem Fall mit Übergabe an den Transporteur.
4. Im Fall der Montagevereinbarung gilt zusätzlich: Wenn für den Gefahrenübergang aus
technischer Sicht die Montage Voraussetzung ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung zum Zeitpunkt der erstmaligen (auch probeweise) unmittelbar auf die
Montage folgenden Inbetriebnahme der Anlage auf den Käufer über.
§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
1. Aufrechnungen gegen unsere Forderungen sind nur zulässig, wenn die eigenen Gegenansprüche
des Bestellers bereits rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.
3. Soweit der Käufer Unternehmer ist, sind das Recht zur Aufrechnung und das Recht zur
Zurückbehaltung ausgeschlossen.
§ 8 Haftung für Mängel
1. Der Verbraucher muss offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Wochen nach
Auftreten des Mangels schriftlich anzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der genannten Frist,
erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen
haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. Ist der Kunde
Unternehmer, müssen offensichtliche Mängel unverzüglich gegenüber der Sunvoltenergie GmbH
angezeigt werden.
2. Alle Mängel müssen schriftlich gegenüber der Sunvoltenergie GmbH angezeigt werden.
3. Die Geltendmachung von Mängelrechten setzt voraus, dass die Typen- oder Seriennummern der
Module und auch die Typenschilder der anderen Komponenten nicht geändert, gelöscht, entfernt
oder anderweitig unleserlich gemacht wurden. Anderenfalls behält sich die Sunvoltenergie GmbH
das Recht vor, Ersatzleistungen abzulehnen.
4. Werden vom Kunden oder von Dritten, die vom Kunden beauftragt wurden, unsachgemäße
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an den von uns gelieferten Waren vorgenommen,
bestehen für diese Eingriffe und daraus entstehende Folgen keine M.ngelansprüche.
5. Die Verjährungsfrist für M.ngelansprüche beträgt in Bezug auf Mängel der gelieferten Anlage 2
Jahre und in Bezug auf Mängel der Montageleistung 1 Jahr. Die Frist beginnt mit dem
Gefahrenübergang.
6. In Bezug auf die gelieferte Anlage nebst Zubehör haftet die Sunvoltenergie GmbH gemäß den
gesetzlichen Vorschriften für Mängel. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen
eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
7. Für etwaige Mängel an den Montagearbeiten leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Neuherstellung. Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern
oder die Beseitigung des Mangels und die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern oder diese objektiv fehlgeschlagen ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl
Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rücktritt in Bezug auf die Montageleistungen und
gegebenenfalls Schadensersatz im Rahmen der unter § 9 genannten Haftungsbeschränkungen
verlangen.
8. Macht der Kunde uns gegenüber Gew.hrleistungsansprüche wegen Mängeln geltend, für die der
Hersteller gegenüber dem Kunden ebenfalls die Gewährleistung oder eine Garantie übernommen
hat, tritt der Kunde diese Ansprüche gegen den Hersteller insoweit an uns ab.
§ 9 Haftung für Schäden
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des
Kunden, Ansprüche wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§
286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen
unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies
auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4. Wir erbringen keine Untersuchungen oder Berechnungen zur Statik oder Tragfähigkeit des
Baugrundes oder des Bauwerks, auf dem wir mit unseren Lieferungen und Leistungen aufsetzen.
§ 10 Herstellerangaben/Produktgarantie der Hersteller
Die Sunvoltenergie GmbH ist nicht selbst Hersteller der Solarmodule, Wechselrichter oder
sonstigen Einzelkomponenten. Soweit im Kaufvertrag auf Angaben des Herstellers verwiesen wird
(insbesondere Produktgarantie, Leistungsgarantie), wird klargestellt, dass damit keine eigenständige
Vereinbarung zur Beschaffenheit durch die Sunvoltenergie GmbH verbunden ist. Es wird in diesem
Zusammenhang auch keine eigenständige Garantieerklärung durch uns abgegeben. Alle Angaben
der Hersteller sind eigenständige Produkt- und Garantieaussagen der Hersteller.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten
Anlage nebst Zubehör vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises
pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl,
Feuer-, Wasser- und Transportschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Abweichende
Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; das
gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Voraus
die Dritten auf die an den Gegenständen bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde
Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, diese zu erstatten.
4. Ist der Kunde Unternehmer, tritt er an uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der
Anlage schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften
entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab. Bei einer Bearbeitung der Anlage,
ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache, erwerben wir unmittelbar
Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.
5. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück/Gebäude des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus einer
etwaigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in
Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
§ 12 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren nach § 195 BGB. Bezüglich des Beginns der
Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 13 Form von Erklärungen
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten
abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
§ 14 Datenschutz
Soweit der Käufer der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht
ausdrücklich – insbesondere über die Bestellung eines Newsletters – zustimmt, werden diese Daten
nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes (BDSG) sowie des
Teledienste-Datenschutzgesetzes (TDDSG) behandelt.
§ 15 Rechtswahl – Gerichtsstand – Salvatorische Klausel
1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens das für unseren Geschäftssitz
zuständige Gericht.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine
Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.